Namensänderung – die Unzuträglichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, seine Namen durch den Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn ändern zu lassen.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und auch nachweisbar ergeben.
Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten, wie z.B. Berichtigungen, ausgeschöpft werden!
In der Praxis kommen zum Beispiel Fälle vor, bei denen Namen anstößig oder lächerlich klingen bzw. die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben; Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehen.
Bei der Auswahl des neuen Namens sind Sie jedoch nicht völlig frei.
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.
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