Gewerbeuntersagung - Unzuverlässigkeit
Der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn kann die Ausübung eines Gewerbes untersagen.
Anhaltspunkte für „Unzuverlässigkeit“ sind u.a.
- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
- Verschuldung,
- Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
- eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit,
- einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
- illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern oder
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.
Wir leiten bei Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden das Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
Eine Anzeige über den Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Wiedergestattung nach Untersagung
Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes untersagt wurde können Sie von uns prüfen lassen, ob Ihnen Ausübung wieder gestattet werden kann.
Das Wiedergestattungsverfahren wird jedoch nur auf Antrag eingeleitet.
Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn Ihnen die selbständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind jedoch die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen. Das heißt, es
sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
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