3. Kenntnisgabeverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen, die beim Bauordnungsamt erfragt werden können, kann auch das Kenntnisgabeverfahren gewählt werden. Dazu muss das Grundstück in jeden Fall im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen, ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Unsere Baurechtsbehörde führt keine inhaltliche Prüfung durch, sondern stellt lediglich die Vollständigkeit der Unterlagen fest. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Damit haben die Planverfasserinnen und Planverfasser eine höhere, auch haftungsrechtliche Verantwortung und die Eigenverantwortung steigt für diejenigen, die einen Bauantrag stellen.
Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens ist der schnellere Baubeginn. Dies gilt nicht für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, über die in einem separaten Verfahren entschieden wird. Rechtssicherheit wird nur mit einer Baugenehmigung erreicht, da diese einen Verwaltungsakt darstellt, der bestandskräftig wird.
Formulare finden Sie hier.