WEG - mehr als ein Eigentümer
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
Für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Grundbuch können Sie bei unserem Bauordnungsamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Grundlage für die Bescheinigung sind die Aufteilungspläne (Lageplan, Bauzeichnungen im Maßstab 1:500), aus denen die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und/oder gewerbliche Einheiten hervorgeht. Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen baurechtlich genehmigt sein.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
Bildung von Sondereigentum
Rechtsgrundlage für die Bildung von Sondereigentum ist ebenfalls das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in dem das Verfahren dargestellt, die Verhältnisse der zukünftigen Eigentümergemeinschaft untereinander, die Hausverwaltung und andere Gemeinschaftfragen geregelt sind. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und durch die Grundbuchvorschriften.
Nach deutschem Recht ist ein Gebäude eigentumsrechtlich keine selbständige Anlage, sondern wesentlicher Teil eines Grundstücks. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Bildung von Sondereigentum das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Mit diesen Miteigentumsanteilen werden genau abgegrenzte Teile/Räume des oder der Gebäude auf dem Grundstück als Sondereigentum verbunden.
Sondereigentum kann sowohl an bestehenden Gebäuden als auch im Vorgriff auf ein zukünftiges Bauwerk nach den genehmigten Bauplänen gebildet werden.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
- Teileigentum ist das Sondereigentum an dienenden Räumen, z. B. Gewerberäume, verbunden mit einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, nicht zu Wohnzwecken.
Wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sein müssen, ist im WEG nicht geregelt. Die Festlegung kann frei getroffen werden. Die Verteilung der Miteigentumsanteile im Verhältnis der Flächen der einzelnen Einheiten ist der häufigste Fall.
Teile, Anlage und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht einem Sondereigentum zugeordnet sind und das Grundstück selbst, bilden das Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen gebildet werden!Das Sondereigentum ist daher so einzurichten, dass andere Miteigentümer vom Betreten oder Benutzen ausgeschlossen werden können. Die Räume müssen abschließbar sein.
Um Eigentum bilden zu können, muss es sich um eine Wohnung handeln. Wohnungen sind Räume, in denen ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann. Die hierzu notwendigen Bereiche (Küche, Sanitärbereich, Aufenthaltsräume) müssen sich hinter einem Wohnungsabschluss befinden.
Daneben können auch außerhalb der "Haupteinheit" liegende Räume dem Sondereigentum zugeordnet werden, wenn diese ihrerseits "abgeschlossen" sind.
Räume, die von mehreren Miteigentümern genutzt werden müssen, wie z.B. Treppenhäuser, Heizungsräume, Zugänge zu Kellern, können daher kein Sondereigentum sein, sondern bilden Gemeinschaftseigentum.
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