Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn
Blick über die Gemeinde Hardheim
Blick über die Gemeinde Höpfingen
Blick auf die Walldürner Wallfahrtsbasilika
Das Hardheimer Schloss
Das Familienbad Höpfingen

BrandschutzDie Baurechtsbehörde beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn ist auf Grundlage der Landesbauordnung verpflichtet im Rahmen der Bauüberwachung Begehungen und Brandverhütungsschauen durchzuführen.

Hierbei überprüfen wir insbesondere die Vorgaben der Landesbauordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Gerne erteilen wir Ihnen zu diesem komplexen Thema eine Auskunft.

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BaugenehmigungBaurechtliche Verfahren – Anfrage, Kenntnisgabe und Genehmigung

Wer ein Gebäude errichten, ändern oder einer anderen Nutzung zuführen möchte, sollte sich mit einer Archi­tek­tin oder einem Archi­tek­ten in Verbin­dung setzen. Auch das Bauord­­nungs­­amt des Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn infor­­mie­rt Sie, inwiefern die Planungen reali­­sier­­bar sind und ob weiter­­ge­hen­de öffentlich-rechtliche Vorschrif­ten einzu­hal­ten sind.

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NaturschutzDer Gebiets­­­­schutz ist das klassische Instrument der Natur­­­­schutz­­­­ver­­­­wal­tung, um heraus­ra­­­­gende und einmalige Flächen hinsicht­­­­lich des Landschafts­­­­bil­­­­des, der Ausstat­tung von Pflanzen- und Tierarten, der Bedeutung im europäi­­­­schen Schutz­­­­ge­­­­biets­­­­netz Natura 2000 oder mit heraus­ra­­­­gen­­­­der Bedeutung für den Verbund von Arten- und Biotop­­­­schutz­flä­chen gesetzlich schützen zu können.

Der Naturschutz ist beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn bei unserer Baurechtsbehörde angegliedert.

Der hohe Nutzungs­­­­­druck hat, besonders in Ballungs­­­räu­­­men, in den vergan­­­ge­­­nen Jahrzehn­ten zu einem Flächen­­­ver­­­lust geführt. Ein Großteil der verblei­­­ben­­­den naturnahen Biotope sind für viele Arten zu klein um große, stabile Bestände bilden zu können. Sie liegen, umgeben von Wanderungs- und Ausbrei­tungs­­­hin­­­der­­­nis­­­sen zu isoliert, um den erfor­­­der­­­li­chen intensiven Austausch mit anderen Popula­tio­­­nen zu ermög­­­li­chen. Lokales Aussterben und genetische Verarmung schreiten schneller voran als Wieder­­­­­be­­­sie­­­de­­­lung und geneti­­­scher Austausch.

Deshalb wurde seit den 1980er Jahren das Konzept des Biotop­­­ver­­­­­bunds entwickelt, das ein möglichst dichtes Netz mitein­an­­­der im Austausch beste­hen­­­der Biotope vorsieht. Es besteht aus möglichst großen Kernflä­chen, wie Natura 2000 - Schutz­­­ge­­­biete der europäi­­­schen Union und Natur­­­schutz­­­ge­­­biete. Diese sollen vielen Arten dauer­haf­te Bestände ermög­­­li­chen. 

Dazwischen liegen kleinere Schutz­­­ge­­­biete, die für Arten mit geringeren Rauman­sprü­chen oder als Tritt­­­stei­ne geeignet sind. In den Lücken zwischen diesen flächigen Lebens­räu­­­men, sollen kleinere, landschaft­s­­­ty­­­pi­­­sche Biotope liegen. Diese dienen nur wenigen Arten als Lebensraum, sondern vielmehr als Zwischen­­­sta­tio­­­nen, sind sozusagen Tritt­­­steine für die Ausbrei­tung in größere Lebens­räume. Möglichst viele all dieser Flächen sollen einen Schutz­­­sta­tus haben um ihren Bestand langfris­tig zu sicheren. Die gesamte Landschaft ist so zu entwickeln, dass sie Umwelt­­­min­­­dest­­­stan­dards erfüllt.

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WEGAbgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gun­gen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz).

Für die Begründung von Wohnungs- oder Teilei­gen­tum im Grundbuch können Sie bei unserem Bauord­nungs­amt eine Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung beantragen. Grundlage für die Beschei­ni­gung sind die Auftei­lungs­pläne (Lageplan, Bauzeich­nun­gen im Maßstab 1:500), aus denen die Auftei­lung des Gebäudes in Eigen­tums­woh­nun­gen und/oder gewerb­li­che Einheiten hervorgeht. Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen baurecht­lich genehmigt sein.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Bildung von Sonde­rei­­gen­tum

Rechts­­grun­d­lage für die Bildung von Sonde­rei­­gen­tum ist ebenfalls das Wohnungs­­ei­­gen­­tums­­ge­­setz (WEG), in dem das Verfahren darge­­stellt, die Verhält­nisse der zukünf­ti­gen Eigen­tü­mer­ge­­mein­­schaft unter­ein­an­­der, die Hausver­­wal­tung und andere Gemein­­schaft­fra­­gen geregelt sind. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Bestim­­mun­­gen des Bürger­li­chen Gesetz­­bu­ches (BGB) und durch die Grund­­buch­vor­­­schrif­ten.

Nach deutschem Recht ist ein Gebäude eigen­­tums­recht­­lich keine selbstän­dige Anlage, sondern wesent­­li­cher Teil eines Grund­stücks. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Bildung von Sonde­rei­­gen­tum das Grundstück in Mitei­­gen­­tumsan­­teile aufgeteilt wird. Mit diesen Mitei­­gen­­tumsan­tei­len werden genau abgegrenz­te Teile/Räume des oder der Gebäude auf dem Grundstück als Sonde­rei­­gen­tum verbunden.

Sonde­rei­­gen­tum kann sowohl an beste­hen­­den Gebäuden als auch im Vorgriff auf ein zukünf­ti­ges Bauwerk nach den geneh­­mig­ten Bauplänen gebildet werden.

  • Wohnungs­­ei­­gen­tum ist das Sonde­rei­­gen­tum an einer Wohnung, verbunden mit einem Mitei­­gen­­tumsan­­teil an einem Grundstück.
  • Teilei­­gen­tum ist das Sonde­rei­­gen­tum an dienenden Räumen, z. B. Gewer­beräume, verbunden mit einem Mitei­­gen­­tumsan­­teil an einem Grundstück, nicht zu Wohnzwe­­cken.

Wie groß die einzelnen Mitei­­gen­­tumsan­­teile sein müssen, ist im WEG nicht geregelt. Die Festlegung kann frei getroffen werden. Die Verteilung der Mitei­­gen­­tumsan­­teile im Verhältnis der Flächen der einzelnen Einheiten ist der häufigste Fall.

Teile, Anlage und Einrich­tun­­gen des Gebäudes, die nicht einem Sonde­rei­­gen­tum zugeordnet sind und das Grund­stück selbst, bilden das Gemein­­schafts­ei­­gen­tum.

Sonde­rei­­gen­tum kann nur an abgeschlos­­se­­nen Räumen gebildet werden!Das Sonde­rei­­gen­tum ist daher so einzu­rich­ten, dass andere Mitei­gen­tü­mer vom Betreten oder Benutzen ausge­schlos­­sen werden können. Die Räume müssen abschließ­bar sein.

Um Eigentum bilden zu können, muss es sich um eine Wohnung handeln. Wohnungen sind Räume, in denen ein eigen­stän­di­ger Haushalt geführt werden kann. Die hierzu notwen­­di­­gen Bereiche (Küche, Sanitär­be­reich, Aufent­halts­räu­me) müssen sich hinter einem Wohnungs­­ab­­schluss befinden.

Daneben können auch außerhalb der "Haupt­ein­heit" liegende Räume dem Sonde­rei­­gen­tum zugeordnet werden, wenn diese ihrerseits "abge­schlos­­sen" sind.

Räume, die von mehreren Mitei­gen­tü­mern genutzt werden müssen, wie z.B. Treppen­häu­ser, Heizungs­räume, Zugänge zu Kellern, können daher kein Sonde­rei­­gen­tum sein, sondern bilden Gemein­­schafts­ei­­gen­tum.

 

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ImmissionsschutzDer Immis­­si­­ons­­schutz­­ ist bei der Baurechtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn angegliedert.

Unsere Baurechtsbehörde ist zuständig für den Vollzug des Bundes-Immis­­si­­ons­­schutz­­ge­­set­­zes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts­­ver­­ord­­nun­­gen (nach Maßgabe der Immis­­si­­ons­­schutz-Zustän­­dig­keits­­ver­­ord­­nung des Landes Baden-Württem­­berg). Schwer­­punkte der Tätigkeit sind die Durch­­­füh­rung von Geneh­­mi­­gungs­­­ver­­fah­ren und der Erlass von Anord­­nun­­gen gegenüber geneh­­mi­­gungs­­­be­­dür­f­ti­­gen und nicht geneh­­mi­­gungs­­­be­­dür­f­ti­­gen Anlagen mit der Zielrich­tung, schädliche Umwelt­ein­wir­­kun­­gen von Anlagen auf Nachbar­­schaft und Allge­­mein­heit, wie insbe­­son­­de­re Lärm, Luftver­­un­rei­­ni­­gun­­gen, Erschüt­te­run­­gen oder Gerüche, zu vermeiden bzw. auf ein verträg­­li­ches Maß zu beschrän­ken.

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