Brandschutz - Lebensschutz
Die Baurechtsbehörde beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn ist auf Grundlage der Landesbauordnung verpflichtet im Rahmen der Bauüberwachung Begehungen und Brandverhütungsschauen durchzuführen.
Hierbei überprüfen wir insbesondere die Vorgaben der Landesbauordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Gerne erteilen wir Ihnen zu diesem komplexen Thema eine Auskunft.
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Baugenehmigung - ein Vorhaben, drei Verfahren
Baurechtliche Verfahren – Anfrage, Kenntnisgabe und Genehmigung
Wer ein Gebäude errichten, ändern oder einer anderen Nutzung zuführen möchte, sollte sich mit einer Architektin oder einem Architekten in Verbindung setzen. Auch das Bauordnungsamt des Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn informiert Sie, inwiefern die Planungen realisierbar sind und ob weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten sind.
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Naturschutz - Schutz einmaliger Flächen
Der Gebietsschutz ist das klassische Instrument der Naturschutzverwaltung, um herausragende und einmalige Flächen hinsichtlich des Landschaftsbildes, der Ausstattung von Pflanzen- und Tierarten, der Bedeutung im europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 oder mit herausragender Bedeutung für den Verbund von Arten- und Biotopschutzflächen gesetzlich schützen zu können.
Der Naturschutz ist beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn bei unserer Baurechtsbehörde angegliedert.
Der hohe Nutzungsdruck hat, besonders in Ballungsräumen, in den vergangenen Jahrzehnten zu einem Flächenverlust geführt. Ein Großteil der verbleibenden naturnahen Biotope sind für viele Arten zu klein um große, stabile Bestände bilden zu können. Sie liegen, umgeben von Wanderungs- und Ausbreitungshindernissen zu isoliert, um den erforderlichen intensiven Austausch mit anderen Populationen zu ermöglichen. Lokales Aussterben und genetische Verarmung schreiten schneller voran als Wiederbesiedelung und genetischer Austausch.
Deshalb wurde seit den 1980er Jahren das Konzept des Biotopverbunds entwickelt, das ein möglichst dichtes Netz miteinander im Austausch bestehender Biotope vorsieht. Es besteht aus möglichst großen Kernflächen, wie Natura 2000 - Schutzgebiete der europäischen Union und Naturschutzgebiete. Diese sollen vielen Arten dauerhafte Bestände ermöglichen.
Dazwischen liegen kleinere Schutzgebiete, die für Arten mit geringeren Raumansprüchen oder als Trittsteine geeignet sind. In den Lücken zwischen diesen flächigen Lebensräumen, sollen kleinere, landschaftstypische Biotope liegen. Diese dienen nur wenigen Arten als Lebensraum, sondern vielmehr als Zwischenstationen, sind sozusagen Trittsteine für die Ausbreitung in größere Lebensräume. Möglichst viele all dieser Flächen sollen einen Schutzstatus haben um ihren Bestand langfristig zu sicheren. Die gesamte Landschaft ist so zu entwickeln, dass sie Umweltmindeststandards erfüllt.
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WEG - mehr als ein Eigentümer
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
Für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Grundbuch können Sie bei unserem Bauordnungsamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Grundlage für die Bescheinigung sind die Aufteilungspläne (Lageplan, Bauzeichnungen im Maßstab 1:500), aus denen die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und/oder gewerbliche Einheiten hervorgeht. Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen baurechtlich genehmigt sein.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
Bildung von Sondereigentum
Rechtsgrundlage für die Bildung von Sondereigentum ist ebenfalls das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in dem das Verfahren dargestellt, die Verhältnisse der zukünftigen Eigentümergemeinschaft untereinander, die Hausverwaltung und andere Gemeinschaftfragen geregelt sind. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und durch die Grundbuchvorschriften.
Nach deutschem Recht ist ein Gebäude eigentumsrechtlich keine selbständige Anlage, sondern wesentlicher Teil eines Grundstücks. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Bildung von Sondereigentum das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Mit diesen Miteigentumsanteilen werden genau abgegrenzte Teile/Räume des oder der Gebäude auf dem Grundstück als Sondereigentum verbunden.
Sondereigentum kann sowohl an bestehenden Gebäuden als auch im Vorgriff auf ein zukünftiges Bauwerk nach den genehmigten Bauplänen gebildet werden.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
- Teileigentum ist das Sondereigentum an dienenden Räumen, z. B. Gewerberäume, verbunden mit einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, nicht zu Wohnzwecken.
Wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sein müssen, ist im WEG nicht geregelt. Die Festlegung kann frei getroffen werden. Die Verteilung der Miteigentumsanteile im Verhältnis der Flächen der einzelnen Einheiten ist der häufigste Fall.
Teile, Anlage und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht einem Sondereigentum zugeordnet sind und das Grundstück selbst, bilden das Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen gebildet werden!Das Sondereigentum ist daher so einzurichten, dass andere Miteigentümer vom Betreten oder Benutzen ausgeschlossen werden können. Die Räume müssen abschließbar sein.
Um Eigentum bilden zu können, muss es sich um eine Wohnung handeln. Wohnungen sind Räume, in denen ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann. Die hierzu notwendigen Bereiche (Küche, Sanitärbereich, Aufenthaltsräume) müssen sich hinter einem Wohnungsabschluss befinden.
Daneben können auch außerhalb der "Haupteinheit" liegende Räume dem Sondereigentum zugeordnet werden, wenn diese ihrerseits "abgeschlossen" sind.
Räume, die von mehreren Miteigentümern genutzt werden müssen, wie z.B. Treppenhäuser, Heizungsräume, Zugänge zu Kellern, können daher kein Sondereigentum sein, sondern bilden Gemeinschaftseigentum.
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Immissionsschutz - Umwelteinwirkungen
Der Immissionsschutz ist bei der Baurechtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn angegliedert.
Unsere Baurechtsbehörde ist zuständig für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg). Schwerpunkte der Tätigkeit sind die Durchführung von Genehmigungsverfahren und der Erlass von Anordnungen gegenüber genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen mit der Zielrichtung, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen auf Nachbarschaft und Allgemeinheit, wie insbesondere Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Gerüche, zu vermeiden bzw. auf ein verträgliches Maß zu beschränken.
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